Art. 100 [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]

(1)  Hält  ein  Gericht  ein  Gesetz,  auf  dessen  Gültigkeit  es  bei  der
Entscheidung   ankommt,   für   verfassungswidrig,   so  ist  das  Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines  Landes
handelt,  die  Entscheidung  des  für  Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die  Verletzung  dieses  Grundgesetzes
handelt,  die  Entscheidung  des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn  es  sich  um  die  Verletzung  dieses  Grundgesetzes  durch
Landesrecht  oder  um  die  Unvereinbarkeit  eines  Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des  Völkerrechtes
Bestandteil  des  Bundesrechtes  ist  und  ob  sie  unmittelbar  Rechte  und
Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht  die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3)  Will  das  Verfassungsgericht  eines  Landes  bei  der  Auslegung   des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des
Verfassungsgerichtes  eines   anderen   Landes   abweichen,   so   hat   das
Verfassungsgericht    die    Entscheidung   des   Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.



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