Art. 100 [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen]
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren
auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes
handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies
gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch
Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem
Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes
Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und
Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des
Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des
Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das
Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
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